Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach

  

Satzung für den Feuerwehrverein

  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  

(1) Der Verein führ den Namen „Freiwillige Feuerwehr Steinbach“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Steinbach

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verflogt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

 

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

  

§ 3 Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

3. Fördernde Mitglieder

4. Ehrenmitglieder

 

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen Verdienste erworben haben.

  

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins kann jede Person ab der Geburt werden. Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, können, falls sie geeignet sind, aktiv Feuerwehrdienst leisten. Diese Personen sollten nach Möglichkeit ihren Wohnsitz in Herzogenaurach bzw. Steinbach haben.

 

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtend, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. Mit dem Tod des Mitglieds

2. durch Austritt

3. durch Streichung von der Mitgliederliste

4. durch Ausschluss

 

(2). Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschlu0 des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn sei der Absendung des zweiten Mahnschreibens der Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteresse gröblichst verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  

§ 7 Organe des Vereins

  

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört    und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird

6. dem stellvertretenden Kommandanten

7. den Führungsdienstgraden der aktiven Mannschaft

 

(2) Die unter Absatz 1 bis 4 genannten Vorstandsmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Die Wahlen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch Akklamation erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Legt ein Vorstandsmitglied (Punkt 1-4) frühzeitig sein Amt nieder oder scheidet durch Tod oder Krankheit aus, wird der Nachfolger nur für den restlichen Zeitraum bis zum Ender der allgemeinen Amtszeit gewählt.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Verwaltung des Vereinsvermögens

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

 

Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 10 Sitzung des Vorstandes

 

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandmitgliedes.

 

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erhalten.

 

§ 11 Kassenführung

 

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder- bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

 

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu prüfen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. Entgegennahem des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufen Mitgliederversammlung, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

(3) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgebeben Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgebeben Stimmen erforderlich.

 

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 Ehrungen

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

  

§ 15 Auflösung

  

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.